Statuten

«Der Verein «Traumwelt 360°» erstrebt die Erschaffung einer Traumwelt mittels Erarbeitung, Präsentation und Aufführung nachhaltiger und diverser Kunstwerke.»

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Der Verein Traumwelt 360°

Unsere Statuten

  1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Traumwelt 360°“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

  1. Ziel und Zweck

Der Verein erstrebt die Erschaffung einer Traumwelt mittels Erarbeitung, Präsentation und Aufführung nachhaltiger und diverser Kunstwerke. 

Die künstlerische Schwerpunkte sind:

  1. (a) Sozio-kulturelle Animation und Kunstvermittlung
  2. (b) Einbezug von internationalen Künstlern, einschliesslich Geflüchtete und MigrantInnen
  3. (c) Erotische Kunst, Einbezug von Queer- und LGBT-KünstlerInnen und KuratorInnen

Die Werte des Vereins sind:

  1. (a) Internationale Ausrichtung: Multikulturalität, Toleranz und Kosmopolitismus
  2. (b) Ästhetik: Bewahren von klassischen und Erschaffung von neuen ästhetischen Formen
  3. (c) Erotische Lebenskunst: Bejahung der Erotik, sexuelle Gesundheit, Sex-Positivismus, inkl. Integration der tantrischen Philosophie und BDSM. 

Die möglichen Kunstsparten sind:

  1. (a) Literatur
  2. (b) Bildende Kunst und Photographie
  3. (c) Musik, inkl. elektronische Musik
  4. (d) performative Künste
  5. (e) darstellende Künste

Der Verein ist gemeinnützig. Er verfolgt keine kommerzielle Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig. 

  1. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder können vom Beitrag befreit werden. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Gönnermitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  1. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. 

Vor einem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied in jedem Fall anzuhören.

  1. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

    8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. 

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens zwei Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. 

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. 

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer absoluten Mehrheit der Stimmberechtigten. 

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

  1. Der Vorstand

Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

  1. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Einzelunterschrift eines Mitgliedes des Vorstandes.

  1. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

  1. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschlusseiner ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen undmit dem absoluten Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. 

Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

  1. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 2. Dezember 2022. angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.